Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) OJ L 263, 9.10.2007, p. 1-160 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN. Richtlinie 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) . Titel: Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeug B RICHTLINIE 2007/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr.
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) zur Fussnote [1] zur Fussnote [2] (Text von Bedeutung für den EWR Der Einhaltung einzelner in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG genannter Vorschriften bedarf es nicht, wenn das Fahrzeug die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt. (2) Für das Genehmigungsverfahren finden die §§ 4, 5, 7 und 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Beim Antrag ist die Notwendigkeit der Anwendung entsprechender Anforderungen. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Ver ordnung (EG) Nr. 692/2008 . 416 ANHANG XIX ÄNDERUNGEN AN DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1230/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 5 erhält folgende Fassung. fenverfahren kann auf Grund der Typabgrenzungskriterien gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG nur auf der Basis einer EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp erfolgen (Her-steller und Typ der vorangegangenen Stufe sowie die Fahrzeugklasse stellen typabgrenzende Merkmale innerhalb einer Fertigungsstufe dar). Übereinstimmungsbescheinigung oder Certificate of Conformity (CoC) ist das in.
Die Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14.Juni 1993 über Medizinprodukte ist eine von insgesamt drei Medizinprodukte-EU-Richtlinien und wird in Deutschland und Österreich kurz als Medizinprodukterichtlinie bezeichnet. International spricht man von der Richtlinie als Medical Device Directive (MDD), oder Directive 93/42/EEC.. Sie ist das wichtigste Regelungsinstrument zum Nachweis der. (2) Sollen für ein Kraftfahrzeug der Klasse M 1 jährlich mehr als 20 vom Hundert der in Anhang XII Teil A Nummer 2 der Richtlinie 2007/46/EG genannten höchstzulässigen Stückzahlen von neuen Kraftfahrzeugen eines gleichen Typs zugelassen oder in Betrieb genommen werden, muss eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach § 9, eine nationale Kleinserien-Typgenehmigung nach § 11 oder eine EG.
Anhang III, Teil III der Richtlinie 2007/46/EG mit Auflistung der Systemgenehmigungen zu erstellen. Diese Liste soll durch die Genehmigungsbehörde um die vorgelegten Prüf-berichte und - sofern vorhanden - durch die Angaben zu den Rechtsakten, für die der Hersteller die Einhaltung der wesentlichen Bestimmungen bestätig, ergänzt werden RL 2007/45/EG. Inhaltsübersicht (redaktionell) Kapitel I Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1 - 2) Kapitel II Spezifische Bestimmungen (Artikel 3 - 5) Kapitel III Aufhebungen, Änderungen und Schlussbestimmungen (Artikel 6 - 11) Anhang Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackunge 2000/54/EG - 7. Einzelrichtlinie - Biologische Arbeitsstoffe / ANHANG III - GEMEINSCHAFTLICHE EINSTUFUN
Details of the publication. Richtlinie 2007/68/EG der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten (Text von Bedeutung für den EWR Richtlinie 2007/46/EG . Die sog. Typgenehmigung ist auf europäischer Ebene in der Richtlinie (RL) 2007/46/EG geregelt, welche in Art. 1 bestimmt, dass die Richtlinie einen gemeinsamen Rahmen für die Genehmigung von Fahrzeugen und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten schafft der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5), der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6), der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur. Die Norm verweist zur Umsetzung der Prüfverfahren auf die in Anhang IV der Richtlinie aufge-führten Rechtsakte. Hierin wird die VO 715/2007/EG genannt.5 In dieser Verordnung finden sich die Grundvorschriften für die Typgenehmigung. In der ergän- zenden VO 692/2008/EG sind Durchführungsvorschriften festgelegt, die die Prüfungsverfahren konkretisieren. So ist in Tabelle I.2.4 des Anhangs I.
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die C 287 E vom 29.11.2007, S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.3.2008, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008. 4 ABl. L 114 vom 27.4. In den Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I bis XII) werden im Einzelnen indikations- und wirkstoffbezogene Konkretisierungen, mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Versorgung mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten, getroffen. Dies erfolgt beispielsweise über die frühe Nutzenbewertung neuer Wirkstoffe, Festbetragsgruppenbildungen, den Erlass von. Unter RL 2007/46/EG, Anhang II, 5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung ist der Wohnwagen an sich aufgeführt. RL 2007/46/EG, Anhang XI - Merkmale von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung und diesbezügliche Vorschriften Anlage 4 Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich Wohnanhänger). Anforderungen sind laut der o.g. RL die folgenden: 3 - Kraftstoffbehälter. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR
(2) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten nach Artikel 19 der Richtlinie 2007/46/EG zu kennzeichnen und, soweit die EG-Typgenehmigung Verwendungsbeschränkungen oder besondere Einbauvorschriften nach Artikel 10 Absatz 4. Verordnung (EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter. RL 2006/112/EG Anhang I: Verzeichnis der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 i.d.F. 18.02.202
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (Text von Bedeutung für den EWR. Das in Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechts-akten entspricht. typ, varianten, versionen Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der in 2007/46/EG Anhang II. ein überarbeiteter Anhang A zu diesem Übereinkommen angenommen, der Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren enthält. Die Empfehlung der Kommission 2007/526/EG vom 18. Juni 2007 mit Leit linien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke ver wendet werden (5), beinhaltet diese Leitlinien. (6) Es liegen neue. Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG und der in ihrem Anhang IV aufgeführten Rechtsakte wird gemäß Art. 11 Abs. 1 der 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typge-nehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr- zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den. Tonnen (Anhang II der 2007/46/EG). 13 Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge (mit min-destens vier Rädern) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Ton-nen (Anhang II der 2007/46/EG). 14 Anhänger (einschließlich Sattelanhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen (Anhang II der 2007/46/EG)
Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) regelt (in Verbindung mit der Richtlinie 2006/100/EG) die berufliche Anerkennung im Bereich der sogenannten reglementierten Berufe.Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des sonstigen Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat erworben. 3.1.3.2.1. Die Website muss eine Wildcard-Suche der zugrunde liegenden Datenbank auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Elemente ermöglichen: Marke, Typ, Variante, Version, Handelsbezeichnung oder Typgenehmigungsnummer gemäß der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erlassen wurden, überarbeitet und moderni gelten, wenn er speziell die Ausführung der in Anhang II aufgeführten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, und zwar auch dann, wenn er sich auf andere Leistungen erstreckt, die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erfor derlich sind. Öffentliche Dienstleistungsaufträge, ins. Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU vom 13. Mai 2013. 2007 gemäß der Richtlinie 71/127/EWG typgenehmigt wur-den, gestatten den Verkauf und die Inbetriebnahme solcher Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten und neh-men gegebenenfalls nachfolgende Erweiterungen der Geneh-migungen vor. (7) Ungeachtet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten weiterhin die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für neue Typen von Gelenkfahrzeugen.
Anhang II zu RL 2014/24/EU 1 Anhang II zu RL 2014/24/EU . Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a . Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur. NACE Rev. 1 (1) CPV-Code ABSCHNITT F BAUGEWERBE Ab-tei-lung Grup-pe Klasse Gegenstand Bemerkungen 45 Baugewerbe Diese Abteilung umfasst: - Neubau, Renovierung und gewöhnliche. (2) Der Landeshauptmann kann für Prüfungen nach Rechtsakten der EU selbst als technischer Dienst fungieren, wenn ein Qualitätshandbuch erstellt und eine Bewertung als Technischer Dienst im Sinne von Anhang V, Anlage 2 der Richtlinie 2007/46/EG durchgeführt worden ist
Die Richtlinie 2005/35/EG [PDF] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen ist das Ergebnis der Reform der Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von der EU-Kommission mit dem Ziel eingeleitet worden war, die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu erhöhen, die Liberalisierung im Dienstleistungssektor. EU Nr. L 335 v. 20.12.2007, 60 - Richtlinie 2006/112/EG; - ABl. EU Nr. L 299 v. 17.11.2010, 46 - Richtlinie 2010/45/EU. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und. Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit, GerES I-IV (1985 bis 2006) Submenu Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit, GerES I-IV (1985 bis 2006) Deutsche Umweltstudie zur Gesundheit, GerES I-IV (1985 bis 2006
nung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil 3A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG ; abis. Lieferwagen: Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20094 gemessen. Pflanzenquarantäne-Richtlinie 2000/29/EG. Stand: 05.03.2020, konsolidiert bis RL (EU) 2019/523. Gesamte Richtlinie (gültig bis 13.12.2019, Bestimmungen zur Bestimmungsortkontrolle bis 13.12.2020) Textkörper (zuletzt geändert durch: VO (EU) 2019/523) Anhang VII (Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse) (gültig bis 13.12.2020) zurück. Anhang IV (Anh. IV) ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten (in Deutschland aktuell 138 Tier- und Pflanzenarten), die europaweit durch die FFH-Richtlinie unter Schutz stehen, weil sie in ganz Europa und damit auch in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, in denen sie vorkommen, gefährdet und damit schützenswert sind. In Deutschland wurde der Schutz der Anhang IV-Arten in das. Die Richtlinie benennt in Anlage I die vom G-BA für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und - soweit zur sachgerechten Anwendung der neuen Methode erforderlich - die notwendige Qualifikation der Ärzte, die apparativen Anforderungen sowie die Anforderungen an Maßnahmen der Qualitätssicherung und die erforderliche Aufzeichnung.
ANHANG IV : Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 1.1 (1) Für Fahrzeuge wird eine EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt, wenn die in der Anlage zum Anhang IV Teil I der Richtlinie 2007/46/EG genannten. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die. nung (EU) Nr. 715/2007, Anhang I, Tabelle 2 um den Faktor 2,1, ab dem 1.1.2021 (ab dem 1.1.2022 für Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2) dürfen die Grenzwerte um den Faktor 1,5 überschritten werden. Verdunstungsemissionen: Fahrzeuge, die mit Benzin betrieben werden können, müssen eine Einrichtung zur Begrenzung der Verdunstungsemission aufweisen. Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174, S. 88) zuletzt geändert jeweils durch Artikel 1 der Richtlinien 2020/360, 2020/361, 2020/364, 2020/365 und 2020/366 vom 17. Dezember 2019 (Abl. L 67, S. 109, 112, 122, 125, 129) in Kraft getreten am.
Die Anhänge I, VIII, IX und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang I dieser Verordnung berichtigt. Die Anhänge I, II und X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 werden gemäß Anhang II dieser Verordnung berichtigt. In Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1221 wird folgender Absatz hinzugefügt: Sie gilt mit Wirkung vom 1. September 2019. Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder 2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG oder 3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die.
Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung (Richtlinie 2009/147/EG) vom 30.November 2009 ist am 15 Richtlinie 96/26/EG(8) erhalten hat, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Richtlinie erfasst sind, von den in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) und Absatz 2 vorgesehenen Prüfungen und gegebenenfalls von der Anwesenheit an jenem Teil der Kurse, der diese Kenntnisbereiche betrifft, befreien schen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgeliste-ten Stoffen verhindert wird. (3) Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Ände (2) Baumusterprüfbescheinigungen und Meßergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3.1 und 3.3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden nung gelten Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Teil A Ziffer 5 der Richtlinie 2007/46/EG4; abis.5Lieferwagen: Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS; nicht als Lieferwagen im Sinne dieser Verordnung gelten Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2585 kg, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemäss Verordnung (EG) Nr. 595/20096 gemessen.
Richtlinie 2007/13/EG der Kommission vom 7. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren. Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG. (3) Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1). (4) Siehe Anhang V, Teil A. (5) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für.
Grundlegende Anforderungen die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen; 5. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) Spezifikationenim Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindig. betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf; - gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahr- zeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind solche, deren. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführte Rechtsvorschriften werden nach Abschluss des nachstehenden Verfahrens als unter Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens fallende Bestimmungen betrachtet: a) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 dieses Abkommens notifiziert die Europäische Union der Schweiz die Änderungen des Anhangs IV der Richt- linie 2007/46/EG beziehungsweise der darin. 2 in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. 3 Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr.
Auszug aus Anhang III der Richtlinie 2014/47/EU G eringe Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit oder auf die Umwelt sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. E rhebliche Mängel , die die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder durch die andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten hebung der Richtlinie 89/336/EWG (3) sind eine Reihe von Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klar heit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüber EU-Verkehrssicherheitspaket verordnet strengere Kontrollen zur Ladungssicherheit Neue EU-Richtlinie: Mit 03. April 2014 wurden Richtlinien beschlossen, die neben der technischen Kontrolle und Sicherheit der Fahrzeuge auch die Kontrolle der Ladungssicherung regeln
In Deutschland sind aktuell 134 Tier- und Pflanzenarten im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet und deshalb nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt.. Die Steckbriefe der einzelnen Arten sind zur besseren Übersicht nach Artengruppen sortiert. Die große Gruppe der Säugetiere ist unterteilt in Fledermäuse und sonstige Säugetiere Anlage 2 (zu § 68 Absatz 1 und 3) Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007) Kohlendioxid (CO 2) Stickoxide (NO x) Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe Partikelförmige Abgasbestandteile; 0,03 - 0,04 €/kg: 0,0044 €/g: 0,001 €/g: 0,087 €/g : Tabelle 3 Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen. Fahrzeugklasse (Kategorien M und N gemäß der Richtlinie 2007/46/EG.
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Was ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie? Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union.. Die korrekte deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere. 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409 EWG des Rates vom 2. April 1979) novelliert. Die neue Fassung wurde als Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und trat am 15.2. Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger15)ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S: 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (ABl. Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).;
2007/584/EG (1) Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein Bekämpfungsprogramm erstellt hat, das für sein gesamtes Hoheitsgebietoder einen Teil seines Hoheits Der sogenannte Mangelkatalog (Anlage 2 zu Nr. 4 der Richtlinie) wurde an die Struktur von Anhang 1 der Richtlinie 2014/45/EU angepasst. Zusätzlich werden jetzt rein nationale Mängel mit einer abweichenden Nummerierung im Katalog geführt, da diese Mängel im umzusetzenden Anhang I kein Äquivalent besitzen und andererseits darauf aus Gründen der Verkehrs-sicherheit nicht verzichtet werden. Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum letzten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Richt linie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut. Richtlinie 95/63/EG des Rates (ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28). Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46). Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21). nur in Bezug auf die Verweisung in Artikel 3 Nummer 3 auf die Richtlinie 89/655/EW
L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf Artikel 7 - Richtlinie 2006 / 126 / EG : Ausstellung, Gültigkeit und Erneuerung . 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die. a) eine Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen sowie eine theoretische Prüfung bestanden haben und die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III erfüllen; b) für die Klasse AM eine Prüfung lediglich der. Art. 7 Abs. 4a der Verordnung: Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe in Konzentrationen unterhalb der dort aufgeführten Konzentrationsgrenzen enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft beseitigt oder verwertet werden (vorrangig stoffliche Verwertung, z. B. als Sekundärroh- oder -werkstoff, nachrangig.